GCF: Hinweise zu 2G/3G-Kontrollen
Am Dienstagmorgen fand eine weitere Corona-Videobesprechung der German Coworking Federation (GCF) statt, in der die neuesten Rechercheergebnisse zu den Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes auf Betreiber:innen von Coworking Spaces vorgestellt wurden.
Aufgrund der Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Arbeitgeber:innen und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber:innen müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
Es gibt keine objektiv geklärte Rechtslage, wie es sich in diesem Zusammenhang mit Coworking Spaces verhält, da die gesetzgebenden Institutionen uns übersehen haben. Im Sinne des § 28b IfSG gelten Arbeitsplätze, die durch Dritte als Dienstleistung erbracht werden, nicht als Arbeitsstätte. Allerdings ist diese Rechtsauffassung strittig. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sagt, Coworking Spaces sind Arbeitsstätten.
Betreiber:innen sollten in ihre Verträge eine Informationspflicht für Teams aufnehmen, damit diese Auskunft über die Kontrollen geben müssen, wenn sie den Coworking Space nutzen wollen. Dies kann nachträglich durch eine von den Mitgliedern zu akzeptierende Ergänzung der Nutzungsbedingungen umgesetzt werden. Unter Umständen gibt es aber bereits eine Formulierung in den Verträgen, dass die jeweils aktuelle Hausordnung gilt.
Für allen anderen Nutzer:innen eines Coworking Spaces, also vor allem Selbstständige und Freelancer:innen, gibt es aktuell ebenfalls keine klare Rechtslage. Allerdings gibt es laut der German Coworking Federation (GCF) die geäußerte Rechtsauffassung, dass die Betreiber:innen als eine Arbeitsstätte anbietende Dienstleister:innen, in der Verantwortung stehen, die Kontrollen für diese Nutzer:innen durchzuführen und auch zu dokumentieren.
Diese Rechtsauffassung könnten auch lokale Behörden vertreten, was bei Nichteinhalten der Kontroll- und Dokumentationspflicht zu Bußgeldern für Betreiber:innen führen würde. Da unklar ist, wie Gerichte hierzu im Streitfall entscheiden würden, ist zu empfehlen, dass Betreiber:innen dieser Rechtsauffassung vorsichtshalber folgen. Leider wird eine klare Rechtslage für Orte wie Coworking Spaces bis auf Weiteres nicht zu erwarten sein.
Ein Sonderfall können Festangestellte darstellen, die die Mitgliedschaft im Coworking Space selbst abgeschlossen haben, egal wer den Mitgliedschaftsbeitrag bezahlt. Hier ist entscheidend, dass die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, als Vertragsnehmer:in gilt. Falls in diesem Fall durch den/die Arbeitgeber:in keine Kontrolle und Dokumentation erfolgt, wäre folglich der/die Betreiber:in des Coworking Spaces dafür zuständig.